Rechtliche Voraussetzungen
Haben Mitarbeiter einen gesetzlichen Anspruch auf einen Firmenparkplatz? Kurz gesagt: Nein. Eine Ausnahme stellt es dar, wenn der Arbeitsplatz nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber für die bereitgestellten Parkplätze Gebühren verlangen, sie müssen also nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Bezüglich der Verteilung der Parkplätze gibt es nur wenige rechtliche Vorschriften:
- Der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht.
- Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gelten auch hinsichtlich der Parkplatzvergabe. Allerdings stellt es keinen Verstoß dar, wenn die Parkplätze eines Unternehmens beispielsweise nach Unternehmenshierarchie vergeben werden.
Frauen dürfen aus Sicherheitsgründen bevorzugt werden
Frauen werden häufiger Opfer von gewaltsamen sexuellen Übergriffen. Daher ist es gestattet, sie bei der Parkplatzvergabe zu bevorzugen, also beispielsweise Mitarbeiterinnen jene Parkplätze zuzuweisen, die näher am Eingang des Firmengebäudes liegen oder wo der Weg besser beleuchtet wird.
Abbildung 1: Es ist gestattet für Frauen besser gelegenen Parkplätze zur Verfügung zu stellen.
So ist die rechtliche Situation bei schwerbehinderten Arbeitnehmern
Unter Umständen kann es zur arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehören, passende Parkplätze für schwerbehinderte Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Allerdings ist die Situation von der konkreten Behinderung des Betroffenen abhängig. Die zentrale Frage ist: Würde der Mitarbeiter wegen seiner konkreten Behinderung ohne einen behindertengerechten Parkplatz Benachteiligungen erleiden? In den meisten Fällen dürfte dies auf Arbeitnehmer mit Gehbehinderungen zutreffen. Ein Rollstuhlfahrer hätte also beispielsweise Anspruch auf eine Parkbucht, die groß genug zum Ein- und Aussteigen für ihn ist.
So managen Unternehmen bisher ihre Parkplätze
Die meisten Unternehmen halten sich bei der Verteilung ihrer Parkplätze an das “first come, first serve”-Prinzip oder vergeben die Stellplätze nach Hierarchie oder Betriebszugehörigkeit. Diese Parkkonzepte bringen allerdings einige Nachteile mit sich:
- First come, first serve: In diesem Fall werden diejenigen Mitarbeiter belohnt, welche früh am Arbeitsplatz eintreffen. Wer später kommt, beispielsweise weil er oder sie noch seine Kinder in die Kita bringen musste, hat das Nachsehen. Außerdem muss stets eine Lösung für Reservierungen gefunden werden, beispielsweise wenn ein Investor oder ein vielversprechender Bewerber ins Haus kommt
- Nach Hierachie bzw. Firmenzugehörigkeit: Grundsätzlich ist nichts dagegen einzuwenden, die Unternehmensherachie als Verteilungskriterium für die Vergabe der Parkplätze zu verwenden. Jedoch handelt es sich um ein recht starres und unflexibles System, das oft genug zu halb leeren Parkgaragen führt. Denn in der Zeit, in der ein Abteilungsleiter im Urlaub ist, wird sein Parkplatz üblicherweise nicht für andere Mitarbeiter freigegeben.
Wie können also neue Konzepte zu einer optimalen Auslastung der Parkplätze von Unternehmen beitragen?
Smart Parking: Neue Konzepte der Verteilung von Parkplätzen im Unternehmen
In den letzten Jahren haben sich einige neue Konzepte für das Parkraummanagement auf dem Markt etabliert. Ihnen allen ist gemein, dass sie mit Hilfe digitaler Lösungen die Verteilung von Parkplätzen effizienter gestalten und damit die Auslastung von Parkraum optimieren wollen.
Vodafone Smart Parking
Auch Vodafone ist aktiv im Bereich Smart Parking. Das Angebot des Unternehmens richtet sich an Städte und Kommunen sowie alle Betreiber von Parkflächen, also auch Unternehmen mit eigenen Firmenparkplätzen. Vodafone Smart Parking bietet hier eine Komplettlösung mit Hardware (Sensorik & Gateways), einer IoT-Plattform für die Verwaltung und der entsprechenden Konnektivität.
Wunder Mobility
Wunder Mobility bietet vielfältige Servicelösungen für Anbieter von Shuttle und Vehicle Sharing an. Daneben stellt Wunder Mobility auch Apps für das Flottenmanagement und Carpooling zur Verfügung und bietet somit ebenfalls digitales Parkmanagement für Arbeitgeber.
ParkHere
ParkHere bietet digitale Parkraumoptimierung für Unternehmen an. Mit Hilfe selbst entwickelter intelligenter Soft- und Hardware können Betreiber von Parkflächen die Auslastung der Parkflächen dank dynamischer Stellplatzvergabe optimal gestalten. Die Parkraumnutzer reservieren bequem Parkplätze über eine App, ihr hinterlegtes Kennzeichen wird automatisch erkannt und die App navigiert sie anschließend zu ihrem Stellplatz.
Abbildung 2: Digitale Parkraumoptimierung mit ParkHere: Mit automatischer Kennzeichenerkennung und einer flexiblen Parkflächenreservierung.
Worauf kommt es bei den neuen digitalen Konzepten an?
Wer als Unternehmer Smart Parking auf dem firmeneigenen Parkplatz oder im Mitarbeiter-Parkhaus einführen will, sollte darauf achten, einen Anbieter zu wählen, der sowohl bei Hardware als auch bei Software überzeugt. Die folgenden Aspekte sollten abgedeckt sein:
- Zugangsmanagement: Mit Hilfe von Kennzeichenerkennung kann der Zugang zu Parkflächen automatisiert geregelt werden – das sorgt unter anderem für einen flüssigen Verkehrsablauf. Darüber hinaus ist es ideal, wenn gegebenenfalls auch die Bezahlung automatisiert erfolgen kann.
- Verwaltung und Analyse: Der Parkplatzbetreiber sollte Sie Möglichkeit haben, auf einen Blick die Verteilung und Auslastung der Parkplätze zu analysieren und zu verwalten.
- App für Mitarbeiter bzw. Nutzer: Wenn eine Kommunikation mit einzelnen Mitarbeitern notwendig ist, beispielsweise um über den zugewiesenen Stellplatz zu informieren, sollte auch diese möglichst reibungslos und unkompliziert ablaufen.
Das sind die Vorteile von Smart Parking
Neue smarte Parkplatzmanagement-Lösungen bieten für Unternehmen zahlreiche Vorteile gegenüber den bisherigen Verteilungsschlüsseln.
Effiziente Auslastung
Halbleere Parkhäuser, während gleichzeitig Mitarbeiter keinen Parkplatz finden, gehören mit Smart Parking der Vergangenheit an. Stattdessen wird der vorhandene Parkraum optimal und effizient genutzt, beispielsweise indem Urlaubszeiten berücksichtigt und Parkplätze in dieser Zeit anderweitig vergeben werden.
Schlanke Verwaltung
Insbesondere in großen Unternehmen kann die Verwaltung der Parkplätze per Excel o. Ä. einigen Aufwand bedeuten. Mitarbeiter, die in dieser Zeit auch einer anderen Tätigkeit nachgehen könnten, kümmern sich um die Verteilung der Stellplätze. Mit den neuen Tools hingegen kann die Verwaltung ebenfalls schlanker und effizienter gestaltet werden.
Höhere Mitarbeiterzufriedenheit
Nicht zuletzt steigt auch die Zufriedenheit der Mitarbeiter, wenn sie häufiger und einfacher einen Parkplatz finden. Darüber hinaus kommt es zu weniger Verspätungen aufgrund von Parkplatzsuche. Ein sicherer Mitarbeiterparkplatz wird oftmals als wahrer Benefit wahrgenommen und kann so zur Mitarbeiterbindung beitragen.
Fazit: Neue Wege in puncto Parkraummanagement
Bisher werden firmeneigene Parkplätze in Unternehmen meist nach dem “First-Come, First-Serve”-Prinzip oder nach Unternehmenshierarchie verteilt. Doch dies führt in vielen Fällen zu einer ineffizienten Auslastung des Parkraums. In den letzten Jahren haben sich einige Unternehmen auf dem Markt etabliert, die neue digitale Lösungen für das Parkraummanagement anbieten. So können Parkplätze effizienter genutzt werden, außerdem wird die Verwaltung erleichtert.
Zwar steckt die Digitalisierung im Bereich der Parkräume noch in den Kinderschuhen, aber dennoch ist erkennbar, dass sich vermehrt Unternehmen mit dem Thema beschäftigen, was nicht zuletzt in mehreren Start-up-Gründungen auf dem Markt resultiert. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese ersten Konzepte für intelligente Parkraumlösungen zukünftig weiterentwickeln werden.
Weitere Informationen zum Thema Smart Parking für Unternehmen, haben wir in diesem kostenlosen Whitepaper für Sie zusammengefasst.
Quellen und weiterführende Links:
https://blog.wiwo.de/management/2014/09/10/parkplatze/
https://www.zeit.de/karriere/beruf/2011-09/arbeitsrecht-pkw-stellplatz
https://www.test.de/Arbeitsrecht-Welche-Regeln-beim-Parken-vor-dem-Buero-gelten-4767472-0/
Alle Quellen abgerufen am 18.12.2019